LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.09.2009
15 Sa 797/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 116
DB 2009, 2661
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1065/08

Treuegeldzahlung aufgrund betrieblicher Übung bei fehlender Begründung gegenläufiger Übung in Altfall; Hinweispflicht und Fristsetzung bei der Bewertung von Schweigen als Zustimmung zur Abänderung des Arbeitsvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 797/09

DRsp Nr. 2009/26042

Treuegeldzahlung aufgrund betrieblicher Übung bei fehlender Begründung gegenläufiger Übung in Altfall; Hinweispflicht und Fristsetzung bei der Bewertung von Schweigen als Zustimmung zur Abänderung des Arbeitsvertrages

1. Es kann offen bleiben, ob unter Vertrauensgesichtspunkten zugunsten des Arbeitgebers für sog. Altfälle anzunehmen ist, dass für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Arbeitsverträge nicht die Beschränkungen nach § 308 Nr. 5 BGB zu gelten haben, so dass eine gegenläufige betriebliche Übung grundsätzlich möglich ist. 2. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei Verweigerung der Leistung unter Einräumung einer angemessenen Frist darauf hinweisen, dass ihr (dreimaliges) Schweigen als Zustimmung zu einer Abänderung des Arbeitsvertrages gewertet wird.

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 25.3.2009 - 5 Ca 1065/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelverfahren - darüber, ob ein Treuegeld zu zahlen ist.