LAG Köln - Urteil vom 19.12.2007
3 Sa 1123/07
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ; ZPO § 278 Abs. 6 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 24.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3567/06

Treuwidrige Berufung auf fehlenden Sachgrund nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches

LAG Köln, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 1123/07

DRsp Nr. 2008/9606

Treuwidrige Berufung auf fehlenden Sachgrund nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches

»1. Gerichtlicher Vergleich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist auch ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO, bei dem die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss feststellt.2. Ein Arbeitnehmer handelt treuwidrig, wenn er bei einem bestehenden Streit über die Wirksamkeit einer Befristung einer weiteren Anschlussbefristung zustimmt, mit dem Arbeitgeber vereinbart, dies im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu tun und sich anschließend auf das Fehlen eines Sachgrundes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruft.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ; ZPO § 278 Abs. 6 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 11.02.2002 zunächst bis zum 30.06.2005 im Rahmen von insgesamt 13 zunächst ohne und sodann mit Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen als Zusteller beschäftigt. Seine durchschnittliche monatliche Vergütung betrug zuletzt 1.750,00 EUR brutto.