LAG München - Urteil vom 26.10.2006
4 Sa 1324/05
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 526/05

Treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf Arbeitnehmerschutznorm zur Arbeitnehmerüberlassung - Missbrauch einer allein zu Gunsten des Arbeitnehmers geschaffenen Schutznorm durch Konzerngesellschaft

LAG München, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1324/05

DRsp Nr. 2007/14359

Treuwidrige Berufung der Arbeitgeberin auf Arbeitnehmerschutznorm zur Arbeitnehmerüberlassung - Missbrauch einer allein zu Gunsten des Arbeitnehmers geschaffenen Schutznorm durch Konzerngesellschaft

1. § 10 AÜG beinhaltet ein zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht, das allein den unter Verstoß gegen die Vorschriften des AÜG verliehenen Arbeitnehmer schützen und ihn durch die gesetzlich geschaffene Fiktion eines zum Entleiher begründeten Arbeitsverhältnisses bei gemäß §§ 9 Nr. 1, 1 Abs. 1 AÜG unwirksamen Verträgen zwischen Verleiher und Entleiher absichert; die Schutzvorschrift des § 10 AÜG räumt dagegen dem Entleiher eines Arbeitnehmers bei Leiharbeit unter Verstoß gegen die Regelungen des AÜG nicht das Recht ein, sich seinerseits auf die durch das rechtswidrige Handeln des Verleiher- und des Entleiherarbeitgebers erfolgte Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm kraft gesetzlicher Fiktion des § 10 AÜG berufen zu können.