LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.10.2008
5 Sa 727/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1335/07

Treuwidrige Berufung des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Ausschlussfrist bei widersprüchlichem Tatsachenvortrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 727/07

DRsp Nr. 2009/6287

Treuwidrige Berufung des Arbeitgebers auf tarifvertragliche Ausschlussfrist bei widersprüchlichem Tatsachenvortrag

Die Berufung des Arbeitgebers auf die Anwendbarkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen verstößt evident gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) und ist deshalb treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt Lohnabrechnungen für den streitgegenständlichen Zeitraum erteilt und im Übrigen zunächst bestritten hat, dass der Arbeitnehmer überhaupt in erheblichem Umfang Arbeitsstunden für ihn abgeleistet hat, dann aber ohne weitere Erläuterung behauptet, insgesamt 3.500 EUR netto an den Arbeitnehmer gezahlt zu haben.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.09.2007 - 2 Ca 1335/07 - aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger betreffend die Monate November, Dezember 2006 und Januar 2007 eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erstellen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.499,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2007 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138;

Tatbestand: