LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2014
4 Sa 41/14
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 631; BGB § 645 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 108
AUR 2015, 31
AUR 2015, 34
ArbRB 2015, 9
BB 2014, 3124
BB 2015, 315
NZA-RR 2015, 177
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 8713/13

Treuwidrige Geltendmachung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines ScheinwerkvertragsverhältnissesArbeitnehmerklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Eingliederung in den Betrieb der Entleiherin und Weisungsgebundenheit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 41/14

DRsp Nr. 2015/1365

Treuwidrige Geltendmachung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerkvertragsverhältnisses Arbeitnehmerklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Eingliederung in den Betrieb der Entleiherin und Weisungsgebundenheit

Eine als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung kann im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen. Dies ist dann der Fall, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt ist, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werden soll und der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Entleihers unterliegen soll. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert wird. Die Berufung auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis stellt sich dann als ein treuwidriges widersprüchliches Verhalten dar. Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2014 (16 Ca 8713/13) abgeändert.

2. 3.