LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2016
11 Sa 1037/15
Normen:
BGB § 130; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 244/15

Treuwidrige Vereitelung der Teilnahme an einem AbfindungsprogrammAnspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens zur Beteiligung am Abfindungsprogramm eines Rahmensozialplans

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1037/15

DRsp Nr. 2018/8868

Treuwidrige Vereitelung der Teilnahme an einem Abfindungsprogramm Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens zur Beteiligung am Abfindungsprogramm eines Rahmensozialplans

1. Wird das in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Verfahren zur Auswahl von Interessierten zu einem freiwilligen Abfindungsprogramm nicht eingehalten und ist das Verfahren technisch nicht einwandfrei abgelaufen, kann dem einzelnen Bewerber ein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zustehen. 2. Die Änderung einer Betriebsvereinbarung in einem einzelnen Punkt bedarf der Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG.

1. § 162 BGB drückt den allgemeinen Rechtsgrundsatz aus, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf. 2. Eine Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen; diese Anforderungen gelten auch für eine inhaltliche Abänderung einer gültigen Betriebsvereinbarung. 3. Solange eine Betriebsvereinbarung als Gesamtregelwerk gültig bleibt und Rechte und Pflichten der Beschäftigten regelt, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Publizität bei Änderung des Vereinbarungsinhaltes der Schriftform.