LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2016
11 Sa 95/16
Normen:
BGB § 130; BGB § 162; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 330/15

Treuwidrige Vereitelung der Teilnahme an einem AbfindungsprogrammAnspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens zur Beteiligung am Abfindungsprogramm eines Rahmensozialplans

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 95/16

DRsp Nr. 2018/8870

Treuwidrige Vereitelung der Teilnahme an einem Abfindungsprogramm Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei formwidriger Abänderung des Anmeldeverfahrens zur Beteiligung am Abfindungsprogramm eines Rahmensozialplans

1. § 162 BGB drückt den allgemeinen Rechtsgrundsatz aus, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf. 2. Eine Betriebsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und ist von beiden Seiten zu unterzeichnen; diese Anforderungen gelten auch für eine inhaltliche Abänderung einer gültigen Betriebsvereinbarung. 3. Solange eine Betriebsvereinbarung als Gesamtregelwerk gültig bleibt und soweit Rechte und Pflichten der Beschäftigten geregelt werden, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Publizität bei Änderung des Vereinbarungsinhaltes der Schriftform. 4. Auch wenn ein Interessenausgleich nicht die Wirkung einer Betriebsvereinbarung hat, sieht das Gesetz die Schriftform vor; es entsteht eine kollektivrechtliche Bindung an die Inhalte.