Der Kläger ist bei der Beklagten seit 26.09.1979 als Trockenbaumonteur beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis (auch) für die Zeit von April 2004 bis Januar 2005 und das (anteilige) 13. Monatseinkommen auf der Basis eines vereinbarten Stundenlohns von EUR 12,57 brutto abgerechnet. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beidseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für das Baugewerbe anzuwenden, so auch der Bundesrahmentarifvertrag vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV-Bau), die einschlägigen Lohntarifverträge und der Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens in der Fassung vom 29.10.2003.
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