BAG - Beschluß vom 24.07.1991
7 ABR 76/89
Normen:
BetrVG § 41 ; SpielbG NW § 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 41 BetrVG 1972
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Croupier
BB 1991, 2158
DB 1992, 482
EzA § 41 BetrVG 1972 Nr. 1
NZA 1991, 980
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Beschluß vom 22.11.1988 - 3 BV 63/88 -,
LAG Hamm, vom 19.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2/89

Troncverwendung - Umlageverbot

BAG, Beschluß vom 24.07.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 76/89

DRsp Nr. 2000/1238

Troncverwendung - Umlageverbot

»1. Ein Verstoß gegen das Umlageverbot des § 41 BetrVG setzt voraus, daß von Arbeitnehmern Beiträge für Zwecke des Betriebsrates erhoben oder geleistet werden. Das ist nur anzunehmen, wenn derartige Beiträge aus dem Vermögen der Arbeitnehmer fließen, sei es, daß sie Beiträge abführen, sei es, daß ihre Ansprüche gekürzt werden. 2. Das Spielbankgesetz Nordrhein-Westfalen verbietet nicht, auf § 37 BetrVG beruhenden Personalaufwand dem Tronc zu entnehmen.«

Normenkette:

BetrVG § 41 ; SpielbG NW § 7 ;

Gründe:

A. Der Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) und die beteiligte Arbeitgeberin, die Spielbanken betreibt, streiten darüber, ob die auf Betriebsratstätigkeit entfallenden Personalkosten der Betriebsratsmitglieder dem Tronc entnommen werden dürfen.

Die Arbeitgeberin betreibt in Bad A, Bad O und D öffentliche Spielbanken gemäß dem Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 (SpielbG NW - GV NV 1974, 93). In den drei Spielbanken sowie in der Verwaltung am Sitz der Arbeitgeberin in M bestehen Betriebsräte, die insgesamt sieben Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben.