BAG - Urteil vom 23.02.1995
6 AZR 329/94
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT-O § 1 ; TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961) § 1; TV Ang-O (Tarifvertrag Nr. 401 a zur Anpassung des Tarifrechts für Angestellte der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Ang) § 1; TV Arb (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955) § 1; TV Arb-O (Tarifvertrag Nr. 402 a zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb) § 1; TVG § 9 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BAGE 79, 218
BB 1995, 1856
NZA 1996, 109
RAnB 1996, 125 (Ls)
AuA 1996, 62
AuA 1996, 136
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 12. Mai 1993 Bonn - 1 Ca 834/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 19. Januar 1994 Köln - 8 Sa 662/93 -,

TV Ang-O - räumlicher Geltungsbereich

BAG, Urteil vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 329/94

DRsp Nr. 1995/10266

TV Ang-O - räumlicher Geltungsbereich

»1. Gegenstand eines Rechtsstreits nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 9 TVG kann die Frage sein, ob ein Tarifvertrag auf eine genau bestimmte, in ihrer Zusammensetzung zweifelsfrei feststehende und von den anderen Arbeitnehmern klar abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern anwendbar ist. 2.a) TV Arb-O und TV Ang-O gelten für Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind (§ 1 Abs. 1 TV Arb-O, § 1 Abs. 1 TVG Ang-O). Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch besteht (vgl. Urteil des Senats zu § 1 Abs. 1 BAT-O vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 588/93 - AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt; heutiges Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 614/94 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Der gegenwärtige Bezug zum Beitrittsgebiet besteht, wenn der Arbeitsplatz dort liegt. Dies ist der Fall, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit sich dort befindet. b) Beginnt und beendet ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, liegt sein Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; BAT-O § 1 ; TV Ang (Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost vom 21. März 1961) § 1;