BAG - Urteil vom 23.07.2015
6 AZR 687/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Nr. 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 4; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 2 Nr. 1
BB 2015, 1907
DB 2015, 16
EzA-SD 2015, 15
MDR 2015, 13
NZA 2015, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 38 vom 23.07.2015
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 493/14
ArbG Münster, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1479/13

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich bei Betriebsübergang auf privaten Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 687/14

DRsp Nr. 2015/13911

Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich bei Betriebsübergang auf privaten Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Nach § 2 Ziff. 1 TV SozSich besteht ein Anspruch auf Leistungen nur wegen einer Personaleinschränkung aus militärischen Gründen. 2. Dies entspricht Sinn und Zweck des TV SozSich. Mit ihm soll die soziale Sicherung der bei den ausländischen Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer verbessert werden, weil diese wegen der Abhängigkeit von militärischen Erfordernissen besondere Ungewissheiten hinnehmen müssen. 3. Demgegenüber wird das jedem Arbeitsverhältnis innewohnende Risiko einer Auswirkung von wirtschaftlich begründeten unternehmerischen Entscheidungen den Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte durch den TV SozSich nicht genommen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2014 - 10 Sa 493/14 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) § 2 Nr. 1;