LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2006
11 Sa 624/05
Normen:
ATZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; TV ATZ § 2 Abs. 1 ; TV SozSich § 12 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1296/04

Überforderungsschutz als dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung von Alterteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 624/05

DRsp Nr. 2007/2723

Überforderungsschutz als dringender betrieblicher Grund zur Ablehnung von Alterteilzeit

1. Als dringender betrieblicher Grund, den der Arbeitgeber bei einer ablehnenden Entscheidung zur Altersteilzeit anführen kann, ist auch die Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG anzusehen.2. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG angesprochene Kontrahierungsfreiheit wird dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 TV ATZ eingeräumt; der Arbeitgeber kann daher dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages als dringenden betrieblichen Grund auch entgegen halten, dass er bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat 3. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATZG verlangt nur, dass sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber ab dieser Grenze sich frei entscheiden kann, ob er weitere Verträge schließt; es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Arbeitgeberin auch nach Überschreiten der Grenze zu einem bestimmten Zeitpunkt beschließt, keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen.

Normenkette:

ATZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; TV ATZ § 2 Abs. 1 ; TV SozSich § 12 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.