LAG Hamburg - Urteil vom 07.09.2005
5 Sa 41/05
Normen:
SGB III § 175 (a.F.) ; SGB III § 216a ; SGB III § 216b ; SGB III §§ 177 ff. ; KSchG § 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 a ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 2 ; TzBfG § 21 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 658
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 572/03

Überführung von Arbeitnehmern in Beschäftigungsgesellschaft zur Insolvenzvermeidung - wirksame Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen - auflösende Vertragsbedingung für den Fall der Einstellung von Aufstockungszahlungen zum Strukturkurzarbeitergeld

LAG Hamburg, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 41/05

DRsp Nr. 2005/19973

Überführung von Arbeitnehmern in Beschäftigungsgesellschaft zur Insolvenzvermeidung - wirksame Vereinbarung schlechterer Arbeitsbedingungen - auflösende Vertragsbedingung für den Fall der Einstellung von Aufstockungszahlungen zum Strukturkurzarbeitergeld

»Die Vermeidung einer Insolvenz rechtfertigt es, bei Überführung von Arbeitnehmern in eine Beschäftigungsgesellschaft gemäß § 175 SGB III a.F., §§ 216 a, 216 b SGB III in einem dreiseitigen Vertrag schlechtere Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Dazu gehört auch eine auflösende Bedingung des Vertrags zur Beschäftigungsgesllschaft für den Fall, dass der ehemalige Arbeitgeber seine Aufstockungszahlungen zum Strukturkurzarbeitergeld einstellt. Ob das Vertragsverhältnis zur Beschäftigungsgesellschaft ein Arbeitsverhältnis ist, bleibt unentschieden.«

Normenkette:

SGB III § 175 (a.F.) ; SGB III § 216a ; SGB III § 216b ; SGB III §§ 177 ff. ; KSchG § 1 ; BetrVG § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 a ; TzBfG § 14 Abs. 2 ; TzBfG § 15 Abs. 2 ; TzBfG § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung eines zwischen ihnen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Die Beklagte ist eine als GmbH verfasste Beschäftigungsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter das B. des DGB ist.