Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 900/03
DRsp Nr. 2004/301
Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
»1. Eine Kündigungserklärung nach § 623BGB muß nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt", sondern im allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Es reicht deshalb nicht aus, daß das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muß der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben.2. Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127BGB ist anerkannt, daß diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (BAG v. 20.08.1998 - 2 AZR 603/97, AP Nr. 5 zu § 127BGB).
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