LAG Hamm - Urteil vom 04.12.2003
4 Sa 900/03
Normen:
BGB § 126 ; BGB § 127 ; BGB § 130 ; BGB § 611 ; BGB § 623 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1341
DB 2004, 1565
LAGReport 2004, 37
NZA-RR 2004, 189
ZInsO 2004, 163
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 1651/02 - 10.04.2003,

Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

LAG Hamm, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 900/03

DRsp Nr. 2004/301

Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

»1. Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muß nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt", sondern im allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Es reicht deshalb nicht aus, daß das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muß der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben. 2. Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB ist anerkannt, daß diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist (BAG v. 20.08.1998 - 2 AZR 603/97, AP Nr. 5 zu § 127 BGB).