OLG Hamm - Urteil vom 16.05.2023
26 U 99/22
Normen:
SGB X § 116; ZPO § 538 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ZPO § 415; ZPO § 417; ZPO § 418; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 530/19

Übergang Ansprüche aus Verkehrsunfall bei Tod des Versicherten an Krankenversicherung und PflegeversicherungNachweis Zusammenhang Schadenspositionen mit UnfallereignisZurechnung Verletzungen Geschädigter zu UnfallereignisUmfang Schadensnachweis bei Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Zivilprozess

OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 26 U 99/22

DRsp Nr. 2023/14082

Übergang Ansprüche aus Verkehrsunfall bei Tod des Versicherten an Krankenversicherung und Pflegeversicherung Nachweis Zusammenhang Schadenspositionen mit Unfallereignis Zurechnung Verletzungen Geschädigter zu Unfallereignis Umfang Schadensnachweis bei Geltendmachung von Regressansprüchen durch Sozialversicherungsträger im Zivilprozess

Der Sozialversicherungsträger, der im Zivilprozess Regressansprüche aus für den verletzten Versicherten erbrachter Leistungen hinsichtlich eines Unfallereignisses gegenüber dem Unfallgegner geltend macht, ist im Bezug auf die Beweispflicht nicht privilegiert. Allein durch die Vorlage seiner eigenen Forderungsaufstellung kann er die Forderungshöhe nicht nachweisen.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger werden das am 1. Juni 2022 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld und das Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Über die Kosten des Rechtsstreits - auch der Kosten der Berufungsinstanz - soll das Landgericht Bielefeld entscheiden.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 116; ZPO § 538 Abs. 1;