LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2014
2 Sa 39/13
Normen:
BGB 823 Abs. 2; BGB § 628 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; SGB III § 169 S. 1; StGB § 266a Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 241/11

Übergang der Bruttoforderung mit Antragstellung auf InsolvenzgeldFehlende Aktivlegitimation für Feststellungsklage zur Insolvenztabelle bei ForderungsübergangSchadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei bedingt vorsätzlicher Nichtabführung von Sozialbeiträgen durch Geschäftsführer der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 39/13

DRsp Nr. 2014/5364

Übergang der Bruttoforderung mit Antragstellung auf Insolvenzgeld Fehlende Aktivlegitimation für Feststellungsklage zur Insolvenztabelle bei Forderungsübergang Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei bedingt vorsätzlicher Nichtabführung von Sozialbeiträgen durch Geschäftsführer der Arbeitgeberin

Mit der Antragstellung auf Insolvenzgeld geht gem. § 169 Satz 1 SGB III die Bruttoforderung (und nicht nur die Nettoforderung) des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf die Bundesagentur für Arbeit über.

1. Gemäß § 266a Abs. 3 StGB macht sich eine Arbeitgeberin strafbar, wenn sie Teile des Arbeitsentgelts, die sie für die Beschäftigten an die Sozialversicherung zu zahlen hat, zu Lasten der Beschäftigten einbehält, jedoch nicht an die Sozialkassen zahlt und es unterlässt, die Beschäftigten spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an Dritte zu unterrichten; Täter im Sinne dieser Vorschrift sind die für die Arbeitgeberin verantwortlich Handelnden, bei einer GmbH deren Geschäftsführer.