OVG Bremen - Beschluss vom 17.09.2020
2 B 148/20
Normen:
BremVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 61 Abs. 1d S. 1-2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 1830/19

Übergang der Verbandszuständigkeit bei Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts; Erteilung einer Duldungsbescheinigung für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 2 B 148/20

DRsp Nr. 2020/15192

Übergang der Verbandszuständigkeit bei Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts; Erteilung einer Duldungsbescheinigung für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen

Übergang der Verbandszuständigkeit analog § 3 Abs. 1 Nr. 3a BremVwVfG bei Aufhebung der Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d AufenthG durch die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - vom 29.04.2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers über den 30.09.2020 hinaus vorläufig auszusetzen und ihm darüber eine Bescheinigung zu erteilen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen - trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BremVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 3a; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 61 Abs. 1d S. 1-2; SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I. Der Antragsteller, ein am .09.2001 geborener gambischer Staatsangehöriger, begehrt von der Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung.