Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Der Beklagte ist der Vater des am 21. Juni 1986 ehelich geborenen Kindes S., das bei den Großeltern mütterlicherseits lebt. Die Mutter des Kindes ist erwerbsunfähig.
Sie hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, weil sie die hierfür erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Die Klägerin gewährt S. seit 1988 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Über den Sachverhalt wurde der Beklagte unter anderem durch "rechtswahrende Mitteilung" vom 27. Oktober 1994 in Kenntnis gesetzt. Der Aufforderung der Klägerin, an sie Kindesunterhalt ab November 1994 in Höhe von monatlich 318 DM zu zahlen, kam der Beklagte unter Hinweis darauf, daß er arbeitslos sei und selbst Sozialhilfe beziehe, nicht nach.
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