Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage der Höhe der dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis einschließlich 3. Juni 2001 zustehenden Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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