LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.11.2017
L 17 U 542/17 B ER
Normen:
SGB VII § 3 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 294 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 253/17

ÜbergangsleistungenEinstweiliger RechtsschutzWechselbeziehung von Anordnungsanspruch und AnordnungsgrundZunehmende EilbedürftigkeitSchwere des drohenden Nachteils

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen L 17 U 542/17 B ER

DRsp Nr. 2017/17058

Übergangsleistungen Einstweiliger Rechtsschutz Wechselbeziehung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund Zunehmende Eilbedürftigkeit Schwere des drohenden Nachteils

1. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt zum einen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. 2. Darüber hinaus bedarf es eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung vor einer Entscheidung in der Hauptsache, der ebenfalls glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich zu machen ist. 3. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen beiden eine Wechselbeziehung in dem Sinne, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. 4. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist.