BAG - Urteil vom 14.12.2010
9 AZR 631/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 283; EFZG § 3 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
DB 2011, 939
NJW 2011, 1469
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 25/09
ArbG Stuttgart, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1933/08

Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit; Verfrühungsschaden bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist

BAG, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 631/09

DRsp Nr. 2011/6468

Überlassung des Dienstwagens zur Privatnutzung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit; Verfrühungsschaden bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist

Orientierungssätze: 1. Die Überlassung eines Firmenwagens "auch zur privaten Nutzung" stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Damit ist sie nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt leisten muss, und sei es - wie im Fall der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - ohne Erhalt einer Gegenleistung. 2. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber gemäß § 241 Abs. 2 BGB gehalten ist, die Herausgabe des Firmen-Pkw durch den Arbeitnehmer erst nach Ablauf einer Mindestankündigungsfrist verlangen zu dürfen. Der Arbeitgeber ist bei Nichteinhaltung einer Ankündigungsfrist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen. Er hat dann den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich auf den Nutzungsentzug nicht rechtzeitig hat einstellen können: Das ist eine Art Verfrühungsschaden, der bei Einhaltung der Ankündigungsfrist hätte vermieden werden können.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2009 - - wird zurückgewiesen.