LAG Hamm - Urteil vom 23.01.2024
6 Sa 1030/23
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1815/23

Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung hinsichtlich Wirksamkeit des vereinbarten Widerrufsrechts in der Vertragsänderung

LAG Hamm, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1030/23

DRsp Nr. 2024/2794

Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung hinsichtlich Wirksamkeit des vereinbarten Widerrufsrechts in der Vertragsänderung

1. Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist grundsätzlich so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeitsentgelt leisten muss. 2. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung zur Nutzung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung ist mangels Transparenz unwirksam, wenn ein durchschnittlicher Arbeitnehmer der Bedingung nicht entnehmen kann, wann diese erfüllt sein soll. 3. Nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe stellt einen anzuerkennenden Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit dar, sondern zum Widerruf berechtigen nur solche organisatorischen Änderungen, die zwangsläufig eine Änderung der arbeitsvertraglich übertragenen Aufgaben mit sich brächten und die dazu führen würden, dass die Erforderlichkeit eines Geschäftsfahrzeugs für die übertragenen Aufgaben nicht mehr gegeben wäre.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.09.2023, Az. 5 Ca 1815/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger über den 31.12.2023 hinaus ein Geschäftsfahrzeug auch zur Privatnutzung zu überlassen.