OVG Hamburg - Beschluss vom 09.05.2023
4 Bs 157/22
Normen:
SGB VIII § 4 Abs. 2; SGB VIII § 75 Abs. 1; SGB VIII § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 828
NJW 2023, 2588
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 E 1200/22

Überlassung eines Grundstückes durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit der Bedingung der Übernahme des Baus und der Trägerschaft einer Kindertagesstätte als Maßnahme der Jugendhilfe; Bessere Bewertung der Bewerbung bei erneuter fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 4 Bs 157/22

DRsp Nr. 2023/8934

Überlassung eines Grundstückes durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages mit der Bedingung der Übernahme des Baus und der Trägerschaft einer Kindertagesstätte als Maßnahme der Jugendhilfe; Bessere Bewertung der Bewerbung bei erneuter fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens

1. Die Überlassung eines Grundstückes durch den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages, der an die Bedingung geknüpft ist, den Bau und die Trägerschaft einer Kindertagesstätte zu übernehmen, kann eine Maßnahme der Jugendhilfe i.S.d. § 4 Abs. 2 SGB VIII darstellen.2. Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe i.S.d. § 75 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII kann im Einzelfall aus § 4 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Unterlassung des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit einer Eigengesellschaft dieses Trägers geltend machen, wenn er selbst auf dem streitgegenständlichen Grundstück eine geeignete Einrichtung zu errichten und zu betreiben in der Lage ist.