BAG - Beschluss vom 15.12.2011
7 ABR 65/10
Fundstellen:
ArbRB 2012, 142
AuR 2012, 266
AuR 2012, 45
BAG-Pressemitteilung Nr. 95/11
BAGE 140, 208
BB 2012, 1024
BB 2012, 2635
BB 2012, 52
DB 2012, 1336
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 519
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 3/10
ArbG Mannheim, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 12/09

Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe - Betriebsgröße

BAG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 65/10

DRsp Nr. 2012/281

Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private Einsatzbetriebe - Betriebsgröße

In Privatbetrieben tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zählen bei den Schwellenwerten der organisatorischen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes mit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2010 - 14 TaBV 3/10 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 28. Januar 2010 - 5 BV 12/09 - abgeändert:

Der Hauptantrag des Betriebsrats wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, drei vom Betriebsrat zu wählende Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit freizustellen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung eines weiteren (dritten) Betriebsratsmitglieds.