Die klagende Stadt gewährte der wegen einer chronischen Alkohol- und Tablettensucht erwerbsunfähigen früheren Ehefrau des Beklagten (fortan: Ehefrau) vom 1. März 1980 bis 31. Dezember 1981 fortlaufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Sie nimmt den Beklagten, der ab August 1979 von der Ehefrau getrennt lebte und seit dem 16. Oktober 1980 von ihr geschieden ist, aus übergeleitetem Recht auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Dabei stützt sie sich auf eine ihm am 19. März 1980 zugestellte "Anzeige und Mitteilung nach §§ 90, 91 BSHG " vom 17. März 1980, in der es auszugsweise heißt:
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