Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Das mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind unter Zugrundelegung des Zulassungsvorbringens, auf das die Prüfung durch den Senat beschränkt ist, nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.
1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Überleitungsanzeige des Beklagten vom 9. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2017 nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.
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