LAG Chemnitz - Urteil vom 07.09.2021
3 Sa 261/20
Normen:
BGB § 242; TVöD -VKA § 37 Abs. 1; TVÜ-VKA § 29b Abs. 1 S. 1; BAT-O/VKA Vergütungsgruppe Vc; BAT-O/VKA § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2383/19

Überleitung vom BAT in den TVöD-VKAAntrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVöD-VKADarlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung bei einer korrigierenden Rückgruppierung

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 261/20

DRsp Nr. 2023/12041

Überleitung vom BAT in den TVöD -VKA Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVöD -VKA Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der Eingruppierung bei einer korrigierenden Rückgruppierung

1. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung findet gemäß § 29a Abs. 1 Satz 2 TVöD -VKA aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. 2. Etwas anderes gilt gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA dann, wenn sich nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigten einen Antrag auf Höhergruppierung stellen. Dann sind die Beschäftigten in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD -VKA ergibt. 3. Der Arbeitgeber muss im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung, d.h. bei einer beabsichtigten Einstufung in eine niedrigere als die bisher als zutreffend angenommene Vergütungsgruppe, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe beruft.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 01.07.2020 - 3 Ca 2383/19 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.