OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2023
11 LC 273/21
Normen:
SGB VIII § 18; SGB VIII § 65 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 237
NordÖR 2024, 151
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 215/21
VG Hannover, vom 14.07.2021

Übermittlung von das Vater-Kind-Verhältnis betreffenden Daten vom Jugendamt an die Ausländerbehörde

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 11 LC 273/21

DRsp Nr. 2024/1764

Übermittlung von das Vater-Kind-Verhältnis betreffenden Daten vom Jugendamt an die Ausländerbehörde

1. Die Übermittlung von das Vater-Kind-Verhältnis betreffenden Daten vom Jugendamt an die Ausländerbehörde verstößt nicht gegen § 65 Abs. 1 SGB VIII, wenn die Daten dem Mitarbeiter des (öffentlichen oder freien) Trägers der Jugendhilfe nicht zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. 2. "Anvertraut" im Sinne des § 65 Abs. 1 SGB VIII sind nur die Daten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe in einem bewußten "Akt des Anvertrauens" mitgeteilt worden sind oder die dem Mitarbeiter in einem sensiblen Lebensbereich in Erwartung einer Vertraulichkeit bekannt werden. 3. Die Datenübermittlung kann auch bei einem erwachsenen Ausländer auf § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit.d) SGB X gestützt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 14. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.