LAG Köln - Urteil vom 15.12.2022
8 Sa 482/22
Normen:
BRAO § 31a; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 231 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 543/21

Übermittlung von Prozessunterlagen als elektronische DokumenteSicherer Übermittlungsweg für die Übermittlung elektronischer DokumenteDokumentenübermittlung nach den allgemeinen RegelungenGlaubhaftmachung durch anwaltliche VersicherungWiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 482/22

DRsp Nr. 2023/12241

Übermittlung von Prozessunterlagen als elektronische Dokumente Sicherer Übermittlungsweg für die Übermittlung elektronischer Dokumente Dokumentenübermittlung nach den allgemeinen Regelungen Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Einzelfallentscheidung zur fehlenden Darlegung einer technische Unmöglichkeit und Glaubhaftmachung bei einer Ersatzeinreichung nach § 46g ArbGG

1. Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Für die Rechtsanwaltschaft ist als sogenannter sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG nach § 31a BRAO das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingerichtet.