ArbG Aachen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 543/21
Übermittlung von Prozessunterlagen als elektronische DokumenteSicherer Übermittlungsweg für die Übermittlung elektronischer DokumenteDokumentenübermittlung nach den allgemeinen RegelungenGlaubhaftmachung durch anwaltliche VersicherungWiedereinsetzung in den vorigen Stand
LAG Köln, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 482/22
DRsp Nr. 2023/12241
Übermittlung von Prozessunterlagen als elektronische DokumenteSicherer Übermittlungsweg für die Übermittlung elektronischer DokumenteDokumentenübermittlung nach den allgemeinen RegelungenGlaubhaftmachung durch anwaltliche VersicherungWiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einzelfallentscheidung zur fehlenden Darlegung einer technische Unmöglichkeit und Glaubhaftmachung bei einer Ersatzeinreichung nach § 46gArbGG
1. Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind seit dem 01.01.2022 vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.2. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Für die Rechtsanwaltschaft ist als sogenannter sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 Nr. 2ArbGG nach § 31aBRAO das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingerichtet.
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