LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2006
9 (2) TaBV 28/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 254
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 129/04

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 9 (2) TaBV 28/05

DRsp Nr. 2006/19973

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

»Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2), die Mitglied der Auszubildendenvertretung ist in dem Betrieb Telekom Training, Berufsbildungsstelle L .

Die Beteiligte zu 2) schloss mit der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf als IT-Systemkauffrau ab. Nach Abschluss des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum 1. März 2002 in ihren Betrieb T Training, Berufsbildungsstelle L . Die Beteiligte zu 2) bestand am 30. Juni 2004 die Abschlussprüfung.