LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2006
9 (3) TaBV 19/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 26/04

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 9 (3) TaBV 19/05

DRsp Nr. 2006/19974

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

»Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2) und 3), die Mitglieder der Auszubildendenvertretung sind in dem Betrieb T , Berufsbildungsstelle L .

Die Beteiligten zu 2) und 3) schlossen mit der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), Berufsausbildungsverträge (Bl. 116 - 117 d.A.) für den Ausbildungsberuf als Kauffrau für Bürokommunikation ab. Nach Abschluss des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligten zu 2) und 3) mit Wirkung zum 1. März 2002 in ihren Betrieb T , Berufsbildungsstelle L . Die Beteiligte zu 2) und 3) bestanden am 3. Februar 2004 die Abschlussprüfung.