LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2006
9 TaBV 14/05
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 105/04

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/05

DRsp Nr. 2006/19975

Übernahme der Auszubildendenvertreter durch Deutsche Telekom AG

»Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, 4 ; TV Mitbestimmung TTC § 3 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 2), die Mitglied der Auszubildendenvertretung ist in dem Betrieb T .

Die Beteiligte zu 2) schloss mit der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 1), einen Berufsausbildungsvertrag (Bl. 138 - 139 d.A.) für den Ausbildungsberuf als Fachinformatikerin mit Fachrichtung Systemintegration (FISI) ab. Nach Abschluss des Tarifvertrages Mitbestimmung TTC versetzte die Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) mit Wirkung zum 1. März 2002 in ihren Betrieb T , Berufsbildungsstelle T . Die Beteiligte zu 2) bestand am 21. Juni 2004 die Abschlussprüfung.