I.
Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden Kinder, die 1980 und 1988 geborenen Kläger zu 3 und 4, erhielten vom Beklagten seit September 1994 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente des pflegebedürftigen Ehemannes der Klägerin zu 1, des früheren Klägers zu 2, nur dessen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckte und außer dem Kindergeld kein Einkommen bezogen wurde.
Von Oktober 1989 bis einschließlich März 1994 waren die Kläger bei der A-Versicherung privat haftpflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. September 1996 schloss der Ehemann der Klägerin zu 1 eine Privathaftpflichtversicherung bei der B-Versicherung ab, deren Versicherungsschutz sich auch auf den Ehegatten und die unverheirateten Kinder bezog, so lange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befanden. Der Jahresbeitrag belief sich von September 1996 bis einschließlich August 1997 auf 120,80 DM.
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