BVerwG - Urteil vom 28.05.2003
5 C 8.02
Normen:
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 211
DVBl 2004, 53
FEVS 55, 106
FamRZ 2004, 194
NVwZ 2004, 754
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 5824/00
VG Düsseldorf, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 2136/00

Übernahme der Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sozialhilfe

BVerwG, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen 5 C 8.02

DRsp Nr. 2003/12981

Übernahme der Beiträge zu einer Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sozialhilfe

»Beiträge zu einer Familienhaftpflichtversicherung sind jedenfalls bei Familien mit minderjährigen Kindern nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einkommensmindernd zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die 1959 geborene Klägerin zu 1 und ihre beiden Kinder, die 1980 und 1988 geborenen Kläger zu 3 und 4, erhielten vom Beklagten seit September 1994 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente des pflegebedürftigen Ehemannes der Klägerin zu 1, des früheren Klägers zu 2, nur dessen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf abdeckte und außer dem Kindergeld kein Einkommen bezogen wurde.

Von Oktober 1989 bis einschließlich März 1994 waren die Kläger bei der A-Versicherung privat haftpflichtversichert. Mit Wirkung vom 1. September 1996 schloss der Ehemann der Klägerin zu 1 eine Privathaftpflichtversicherung bei der B-Versicherung ab, deren Versicherungsschutz sich auch auf den Ehegatten und die unverheirateten Kinder bezog, so lange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befanden. Der Jahresbeitrag belief sich von September 1996 bis einschließlich August 1997 auf 120,80 DM.