OVG Bremen - Beschluss vom 15.03.2021
2 B 361/20
Normen:
SGB VIII § 41; SGB VIII § 86a Abs. 4 S. 1; SGB VIII § 88a Abs. 2 S. 3; SGB VIII § 88a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 1705/20

Übernahme der jugendhilferechtlichen örtlichen Zuständigkeit für die Leistungsgewährung; Weiterbewilligung von Leistungen als Hilfe für junge Volljährige

OVG Bremen, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 2 B 361/20

DRsp Nr. 2021/4716

Übernahme der jugendhilferechtlichen örtlichen Zuständigkeit für die Leistungsgewährung; Weiterbewilligung von Leistungen als Hilfe für junge Volljährige

1. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist auf die örtliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung (§ 88a Abs. 3 SGB VIII) analog anzuwenden.2. Hat der Betroffene rechtzeitig vor der Vollendung des 18. Lebensjahres eine Übernahme der Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII beantragt und wurde über diesen Antrag aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mehr bestandskräftig entschieden, kann die Zuständigkeit auch noch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres übernommen werden.3. Kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung zur Zuständigkeitsübernahme nach § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII, weil der junge Volljährige ohnehin in dem Bezirk des Jugendhilfeträgers, der die Zuständigkeit übernehmen soll, untergebracht ist und kein Zwang zur Rückkehr in den Bezirk des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers droht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 5. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 41; § Abs. S. 1;