LSG Hamburg - Urteil vom 14.11.2018
L 2 U 46/17
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4301;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 72/16

Übernahme der Kosten der ärztlichen Behandlung einer Ohrenerkrankung als Folge einer Berufskrankheit durch die gesetzliche UnfallversicherungKein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Otitis und einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anl. 1 zur BKV

LSG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 2 U 46/17

DRsp Nr. 2019/1233

Übernahme der Kosten der ärztlichen Behandlung einer Ohrenerkrankung als Folge einer Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung Kein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Otitis und einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anl. 1 zur BKV

Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Folge eines Versicherungsfalles muss zwischen dem Versicherungsfall und den geltend gemachten Folgen entweder mittels des Gesundheitserstschadens oder direkt ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (hier verneint für eine beiderseitige otitis externa und eine seröse otitis media bei einer anerkannten Berufskrankheit Nr. 4301 nach der Anlage 1 zur BKV - durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie).

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4301;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit, insbesondere ob die Behandlung einer Ohrenentzündung auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist.