LSG Hamburg - Urteil vom 08.11.2021
L 4 SO 43/19
Normen:
SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 34/17

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als NothelferAnforderungen an das Vorliegen eines Eilfalls im Hinblick auf die Möglichkeit der Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers

LSG Hamburg, Urteil vom 08.11.2021 - Aktenzeichen L 4 SO 43/19

DRsp Nr. 2021/18720

Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den Sozialhilfeträger als Nothelfer Anforderungen an das Vorliegen eines Eilfalls im Hinblick auf die Möglichkeit der Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers

Am Tag der Aufnahme eines Hilfebedürftigen in ein Krankenhaus fehlt es am sozialhilferechtlichen Moment eines Eilfalls im Sinne von § 25 Satz 1 SGB XII, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 18; SGB XII § 25 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung von 1.687,33 Euro als Nothelferin für eine stationäre Krankenhausbehandlung einer Patientin in der Zeit vom 5. bis zum 8. Dezember 2014 streitig.