LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2008
L 1 KR 132/07
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 § 27 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 228/05

Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Lidoderm durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des Off-Label-Use

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen L 1 KR 132/07

DRsp Nr. 2008/20414

Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Lidoderm durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege des Off-Label-Use

Eine zulassungsüberschreitende Anwendung eines Schmerzpflasters mit dem Wirkstoff Lidocain auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt nur in Betracht, wenn es kumulativ um die Behandlung einer schwerwiegenden - also lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden - Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg erzielt werden kann. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 13 Abs. 3 § 27 § 31 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 228/05