LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.12.2013
L 6 VK 2279/10
Normen:
BVG § 10; BVG § 11; BVG § 18; BVG § 18c;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VK 3595/08

Übernahme der Kosten für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen in einem Kosmetikstudio als Heilbehandlung im Schwerbehindertenrecht bei gleichzeitigem Anspruch auf Pflegezulage

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 6 VK 2279/10

DRsp Nr. 2014/2433

Übernahme der Kosten für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen in einem Kosmetikstudio als Heilbehandlung im Schwerbehindertenrecht bei gleichzeitigem Anspruch auf Pflegezulage

1. Pflegezulage der Stufe 1 indiziert keinen Anspruch auf Kostenerstattung bzw. -übernahme für kosmetische Pediküre bzw. Maniküre. 2. Das Schneiden der Nägeln an Händen und Füßen ist begrifflich keine Heilbehandlung gemäß §§ 10, 11 BVG. 3. Die Kostenübernahme durch Härteausgleich nach § 89 BVG hängt vom Ermessen ab und ist nach der Rechtsprechung nur in wenigen, krassen Ausnahmefällen gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 10; BVG § 11; BVG § 18; BVG § 18c;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren steht nur noch im Streit, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm für das Schneiden der Nägel an Händen und Füßen seit 2007 ein- bis zweimonatlich in einem Kosmetikstudio mit einem Betrag von jeweils 18,00 EUR für Pediküre und Maniküre bzw. 24,00 EUR ab 2010 entstandenen Kosten bzw. auf Übernahme der künftig entstehenden Kosten hat.