Die Übernahme der Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. med. T. W. auf die Staatskasse wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.
In der Sache stritten die Beteiligten, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nummer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 5101) festzustellen war.
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