LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.05.2018
L 6 U 4/16
Normen:
SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 175/11

Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens auf die StaatskasseErmessensentscheidungObjektive Förderung der Sachverhaltsaufklärung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 6 U 4/16

DRsp Nr. 2018/10903

Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens auf die Staatskasse Ermessensentscheidung Objektive Förderung der Sachverhaltsaufklärung

1. Die Entscheidung des Gerichts, die Kosten für eine Gutachtenerstellung der Landeskasse aufzuerlegen, ist eine Ermessensentscheidung.2. Wesentliches Kriterium für diese Ermessensentscheidung ist die Frage, welche Bedeutung das Gutachten für das Gerichtsverfahren gewonnen hat im Sinne einer objektiven Förderung der Sachverhaltsaufklärung.3. Eine Kostenübernahme scheidet aus, wenn das Gutachten für das anhängige Verfahren nichts Neues gebracht hat.

Die Übernahme der Kosten des auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. med. T. W. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 109;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. W. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Staatskasse.

In der Sache stritten die Beteiligten, ob bei der Klägerin eine Berufskrankheit nach der Nummer 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 5101) festzustellen war.