OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2022
1 A 2638/20
Normen:
SG § 30 Abs. 1 S. 2; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 15882/17

Übernahme der Kosten für die i.R.d. Heilfürsorge für Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung beantragten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (hier: ICSI)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2022 - Aktenzeichen 1 A 2638/20

DRsp Nr. 2022/5393

Übernahme der Kosten für die i.R.d. Heilfürsorge für Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung beantragten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (hier: ICSI)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SG § 30 Abs. 1 S. 2; SGB V § 27a Abs. 3 S. 1 Hs. 2 und S. 2;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, diese habe keinen Anspruch auf die (nachträgliche) Übernahme der Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung beantragten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69a Abs. 4 BBesG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Jahr 2016 nicht vorgelegen.