LSG Bayern - Urteil vom 22.11.2018
L 4 KR 585/16
Normen:
SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 18 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 KR 1177/14

Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Trainingsprogramm in den USAPrimäranspruch nach vorheriger Antragstellung und rechtswidriger Ablehnung der KostenübernahmeEinhaltung des BeschaffungswegesRehabilitationsmaßnahme

LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen L 4 KR 585/16

DRsp Nr. 2019/3474

Übernahme der Kosten für die Teilnahme an einem Trainingsprogramm in den USA Primäranspruch nach vorheriger Antragstellung und rechtswidriger Ablehnung der Kostenübernahme Einhaltung des Beschaffungsweges Rehabilitationsmaßnahme

1. Der Primäranspruch des § 18 Abs. 1 SGB V ist grundsätzlich auf Kostenübernahme gerichtet, lässt aber auch nach entsprechender vorheriger Antragstellung und rechtswidriger Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse eine Kostenerstattung zu. 2. Der in § 13 Abs. 3 SGB V vorgeschriebene Beschaffungsweg ist auch im Rahmen dieses Verfahrens einzuhalten. 3. Dies gilt grundsätzlich auch für Rehabilitationsmaßnahmen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 18 Abs. 1; SGB V § 13 Abs. 3;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung der im Zeitraum 27.02.2014 bis 31.05.2015 angefallenen Kosten für die Teilnahme am Trainingsprogramm "Project Walk" in C., USA, nebst weiteren in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten.