LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2018
L 5 KR 16/18 B ER
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 580/17

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem sog. Haydu-Cheney-SyndromAnforderungen an die Geltendmachung eines AnordnungsanspruchsErforderlichkeit der begründeten Einschätzung eines Vertragsarztes

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 16/18 B ER

DRsp Nr. 2019/12240

Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem sog. Haydu-Cheney-Syndrom Anforderungen an die Geltendmachung eines Anordnungsanspruchs Erforderlichkeit der begründeten Einschätzung eines Vertragsarztes

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 22.12.2017 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens vorläufig mit dem cannabishaltigen Arzneimittel Dronabinol entsprechend vertragsärztlicher Verordnung zu versorgen.

2.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Umstritten ist, ob die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragsteller mit dem cannabishaltigen Arzneimittel Dronabinol zu versorgen.