LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2018
L 1 KR 416/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Fundstellen:
NZS 2019, 272
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 166 KR 4207/15

Übernahme der Kosten für eine Bauchdeckenstraffung und BrustvergrößerungVertrauensschutzregelungBefundgestützter Antrag

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen L 1 KR 416/16

DRsp Nr. 2019/761

Übernahme der Kosten für eine Bauchdeckenstraffung und Brustvergrößerung Vertrauensschutzregelung Befundgestützter Antrag

1. § 13 Abs. 3a SGB V ist eine Vertrauensschutzregelung, deren Anwendbarkeit voraussetzt, dass der Versicherte auf das Ergehen einer Genehmigung vertrauen durfte.2. In subjektiver Hinsicht reicht dazu aus, dass der Versicherte sich mit einem befundgestützten Antrag an seine Krankenkasse wendet. 3. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass eine Krankenkasse aufwändige medizinische Behandlungen gleichsam auf Zuruf bewilligen wird, ist demgegenüber nicht anzuerkennen, weil sonst eine Operation als Sachleistung erbracht werden muss, ohne dass vorher irgendein Arzt die medizinische Verantwortung für das Bestehen einer entsprechenden Indikation übernommen hätte.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme für eine Operation.