LSG Chemnitz - Urteil vom 06.12.2012
L 1 KR 189/10
Normen:
SGB XI § 40 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 34 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz - AZ: S 7 KR 15/09 - 06.09.2010,

Übernahme der Kosten für eine Brems- und Schiebehilfe für einen übergewichtigen Rollstuhlfahrer als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Chemnitz, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 189/10

DRsp Nr. 2013/696

Übernahme der Kosten für eine Brems- und Schiebehilfe für einen übergewichtigen Rollstuhlfahrer als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Für Dritte ist das Schieben eines Rollstuhls jedenfalls bei einem Gesamtgewicht von zu Schiebendem und Rollstuhl von 160 kg nur unter Zuhilfenahme einer Brems-und Schiebehilfe zumutbar. 2. Zur Frage, auf wessen körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, wenn die zu schiebende Person über ein durchschnittliches Körpergewicht verfügt.

1. Für Dritte ist das Schieben eines Rollstuhls jedenfalls bei einem Gesamtgewicht von zu Schiebendem und Rollstuhl von 160 kg nur unter Zuhilfenahme einer Brems- und Schiebehilfe zumutbar. 2. Zur Frage, auf wessen körperliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist, wenn die zu schiebende Person über ein durchschnittliches Körpergewicht verfügt.