VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2020
12 S 3014/18
Normen:
VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; SGB VIII § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 07.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2173/18

Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachkurs als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung; Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei der Ablehnung der Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs unter Verweis auf das Bestehen der eigenen Leistungsfähigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 12 S 3014/18

DRsp Nr. 2020/16875

Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachkurs als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung; Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei der Ablehnung der Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs unter Verweis auf das Bestehen der eigenen Leistungsfähigkeit

Eine Ausnahme von der im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts geltenden Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides ist, gilt bei der Ablehnung der Kostenübernahme für einen Gebärdensprachkurs unter Verweis auf das Bestehen der eigenen Leistungsfähigkeit. In diesem Fall ist allein die - gegenüber einer Fortsetzungsfeststellungsklage rechtschutzintensivere - Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2018 - 4 K 2173/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2; SGB VIII § 27 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für einen Gebärdensprachkurs als Maßnahme der Hilfe zur Erziehung zu tragen.