LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.12.2013
L 11 KR 4070/11
Normen:
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 383
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 3825/08

Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2013 - Aktenzeichen L 11 KR 4070/11

DRsp Nr. 2014/842

Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege durch die gesetzliche Krankenversicherung

Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die deshalb nicht in einem eigenen Haushalt leben, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen zu einer eigenständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage sind, können dennoch Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, weil die Wohngemeinschaft ein geeigneter Ort iSd § 37 Abs 2 Satz 1 SGB V ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.04.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von Kosten für häusliche Krankenpflege in Höhe von 10.288,03 € freizustellen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.288,03 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 37 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für häusliche Krankenpflege im Zeitraum vom 18.02.2008 bis zum 31.12.2008 geltend.