LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.12.2010
L 2 AS 425/10 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 5225/10

Übernahme der Kosten von Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim von SGB II-Leistungsempfängern

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 425/10 B ER

DRsp Nr. 2011/4665

Übernahme der Kosten von Instandsetzungsarbeiten am Eigenheim von SGB II-Leistungsempfängern

1. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim der Hilfebedürftigen ist der allgmeine Maßstab im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Kosten, wie sie auch bei einer angemieteten Wohnung im Vergleichraum zu übernehmen wären) heranzuziehen und nicht isoliert eine Angemessenheit der Reparatur bzw. des Erhaltungsaufwands zu betrachten. 2. Bei iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unangemessenen Erhaltungsaufwendungen kommt grundsätzlich die Gewährung eines Darlehens analog § 22 Abs. 5 S 1 und 2 SGB II in Betracht, wenn ansonsten der Verlust des Wohnraums droht. Bei der Ermessensentscheidung ist das Interesse des Leistungsempfäners an der Beibehaltung des örtlichen Lebensmittelpunkts mit dem Interesse der Allgemeinheit, insgesamt keine unangemessenen Leistungen zu erbringen, abzuwägen. 3. Die Übernahme von Erhaltungsaufwendungen im Rahmen von § 22 Abs 1 SGB II soll nur gewährleisten, dass die Beibehaltung des Wohneigentums nicht an den fehlenden Mitteln für die üblichen Reparaturen scheitert, so dass nur angemessene Kosten für die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit bzw maximal des ursprpünmglichen Standards zu übernehmen sind.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.