VGH Bayern - Beschluss vom 17.03.2022
7 ZB 21.115
Normen:
SchBefV § 2 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 20.1351

Übernahme der Schülerbeförderungskosten eines Schülers für das Schuljahr 2020/2021 für seine Beförderung von seinem Wohnort zum privaten Gymnasium

VGH Bayern, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 7 ZB 21.115

DRsp Nr. 2022/5510

Übernahme der Schülerbeförderungskosten eines Schülers für das Schuljahr 2020/2021 für seine Beförderung von seinem Wohnort zum privaten Gymnasium

1. § 2 Abs. 3 Satz 1 SchBefV ist eng auszulegen. Die Annahme pädagogischer oder weltanschaulicher Eigenheiten im Sinne dieser Vorschrift setzt solche Alleinstellungsmerkmale voraus, durch die sich der Unterricht an der Schule deutlich von dem an ansonsten vergleichbaren Schulen abhebt.2. Allein der Umstand, dass ein Schüler oder eine Schülerin Eingliederungshilfe in ambulanter Form gemäß § 35a SGB VIII für den Schulbesuch erhält, hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.521 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchBefV § 2 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2020/2021 für seine Beförderung von seinem Wohnort zum privaten O. Gymnasium in M. hat.