LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.12.2010
L 2 SO 2832/10
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 32;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5546/09

Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages durch den Träger der Sozialhilfe; Fälligkeit der Beitragszahlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen L 2 SO 2832/10

DRsp Nr. 2011/3317

Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages durch den Träger der Sozialhilfe; Fälligkeit der Beitragszahlung

Der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (bei freiwilliger Krankenversicherung), die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht damit auch erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Beitrag ist daher vom Sozialhilfeträger nicht mehr zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII mehr besteht.

Der Bedarf, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge zu übernehmen, entsteht erst zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Beiträge zur Zahlung fällig sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 1; SGB XII § 32;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 € zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.