Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 € zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.
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