OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.12.2021
12 A 3825/19
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1966/18

Übernahme des Schulgeldes eines Schülers für seine Privatbeschulung durch den Jugendhilfeträger i.R.d. Eingliederungshilfe; Zulässigkeit der Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes bei Uzumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2021 - Aktenzeichen 12 A 3825/19

DRsp Nr. 2022/1873

Übernahme des Schulgeldes eines Schülers für seine Privatbeschulung durch den Jugendhilfeträger i.R.d. Eingliederungshilfe; Zulässigkeit der Selbstbeschaffung eines Privatschulplatzes bei Uzumutbarkeit des Besuchs einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.